Recht auf Reparatur-Richtlinie (Right to Repair/R2R)

Gemäß der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur (Richtlinie (EU) 2024/1799 http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1799/oj) haben Verbraucher das Recht, Reparaturleistungen für Produkte in Anspruch zu nehmen, die den Reparaturanforderungen nach geltendem EU-Recht unterliegen.

Die Richtlinie gilt für die Reparatur von Verbrauchern gekauften Waren im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers offensichtlich wird.

Auf Basis dieser gesetzlichen Vorgaben bieten wir unseren Kunden Reparaturleistungen für Produkte an, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern eine Reparatur technisch möglich ist. Ziel ist die Verlängerung der Produktlebensdauer und ein nachhaltiger Ressourceneinsatz.

Weiterführende Informationen können hier eingesehen werden: RECHT AUF REPARATUR-RICHTLINIE 


Verpflichtung des Verkäufers

Nach der Richtlinie zum Recht auf Reparatur (EU) 2024/1799 gelten für Kaufverträge, die am oder nach dem 31. Juli 2026 mit Verbrauchern abgeschlossen wurden: Wenn ein Verkäufer ein fehlerhaftes Produkt an einen Verbraucher liefert, hat der Verbraucher Anspruch auf gesetzliche Garantierechte für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Lieferung des Produkts. Dazu gehört unter anderem das Recht des Verbrauchers, im Falle eines fehlerhaften Produkts zwischen Reparatur und Ersatz zu wählen. Produkte müssen nun reparierbar sein, wo dies bei Produkten derselben Art üblich ist; Andernfalls kann die fehlende Reparaturfähigkeit als Defekt gelten und dem Verbraucher das Recht geben, die gesetzlichen Garantierechte geltend zu machen (Vertragsrücktritt).

Recht auf Reparatur: Verbraucher haben bereits das Recht, im Falle eines Mangels zwischen Reparatur und Ersatz zu wählen; die gesetzliche Verjährungsfrist für diese Rechte beträgt 24 Monate. Wählt der Verbraucher dennoch einen Ersatz, müssen Verkäufer nicht mehr nur neue Produkte liefern, sondern können generalüberholte Produkte anbieten.

Verlängerung der gesetzlichen Garantie: Wählt der Verbraucher eine Reparatur statt einen Ersatz, wird die gesetzliche Verjährungsfrist einmal um 12 Monate verlängert. Die 12 Monate werden nicht zu den 24 Monaten hinzugefügt, sondern zur verbleibenden Verjährungsfrist für das Produkt. Für Ersatz gibt es keine solche Verlängerung.

Informationen, die von einem Hersteller von Waren für Verbraucher und unabhängige Reparaturbetriebe bereitgestellt werden, sind über hisense.at oder gorenje.at abrufbar.